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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 341/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.7. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. April 2002 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7. der Urteilsgründe entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sexualstraftaten, begangen an seinen leiblichen Kindern Jana und Axel W. , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im Fall II.7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Die aufgrund der Teileinstellung erfolgte Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Der Senat kann im Hinblick auf die Höhe der verbleibenden 16 Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren) ausschließen, daß sich der Wegfall dieser Strafe auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ende der Entscheidung
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