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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: 4 StR 343/04
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 51 Abs. 3 | |
StGB § 73 c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. August 2004 bemerkt der Senat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall im angefochtenen Urteil:
Gründe:
Eine betragsmäßige Anrechnung der nach den tatrichterlichen Feststellungen in der Schweiz endgültig eingezogenen Vermögenswerte des Angeklagten auf den Verfallbetrag war nicht veranlaßt. Eine solche Anrechnung sieht das deutsche Strafrecht nicht vor. Sie läßt sich auch nicht mit einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 3 StGB begründen. Nach einer vom Senat beim Bundesministerium der Justiz eingeholten Auskunft bestehen weder völkerrechtliche Verträge mit der Schweiz noch sonstige allgemeine Grundsätze des Völkerrechts, die eine solche Anrechnung gebieten. Die Vermögenseinbuße, die der Angeklagte durch die Maßnahmen der Schweizer Behörden erlitten hat, war deshalb allein im Rahmen der Entscheidung nach § 73 c StGB zu berücksichtigen. Dies hat das Landgericht mit rechtsfehlerfreien Erwägungen getan.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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