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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 4 StR 344/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 a
StGB § 64 Abs. 2 n.F.
StGB § 67 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2 Satz 2
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 344/07

vom 2. August 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 2. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. März 2007 aufgehoben, soweit von einer Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge gemäß § 64 Abs. 2 StGB n.F. abgesehen worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen räuberischen Diebstahls, wegen schweren räuberischen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dagegen bedarf es hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge erneuter tatrichterlicher Entscheidung.

Das Landgericht hat es insofern - ohne nähere Ausführungen - bei der nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB vorgesehenen Reihenfolge belassen, wonach im Falle einer neben einer Freiheitsstrafe getroffenen Unterbringungsanordnung die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist. Das war aus damaliger Sicht nicht zu beanstanden.

Nach der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) in Kraft getreten, das insofern eine bedeutsame Neuregelung enthält, welche nach § 354 a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist; dabei ist dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über die Reststrafaussetzung zur Bewährung nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist.

Wegen dieser Gesetzesänderung bedarf es einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge, bei der das Verschlechterungsverbot zu beachten ist.

Ende der Entscheidung

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