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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 344/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB, ZPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1 a | |
StPO § 397 a Abs. 2 | |
StGB § 177 | |
ZPO § 119 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1999 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin vom 17. Mai 1999 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.
Gründe:
Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Februar 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO, § 177 StGB aus. Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397 a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Ende der Entscheidung
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