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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.1998
Aktenzeichen: 4 StR 348/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 | |
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 311 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. November 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1998 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 10. November 1997 wird als unbegründet verworfen.
2.Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwölf selbständiger Taten ( Fälle II 1. bis 12. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je zwei DM verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verurteilungen in den Fällen II 1, 9, 11 und 12 der Urteilsgründe beschränkt hat; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt angeregte Nachholung der in erster Instanz unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe in den Fällen II 2 bis 8 und II 10 der Urteilsgründe kam nicht in Betracht: Der Angeklagte hat diese Taten insgesamt von seinem Rechtsmittelangriff wirksam ausgenommen, so daß das landgerichtliche Urteil insoweit, und zwar auch hinsichtlich der (unterlassenen) Bemessung der Tagessatzhöhe, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit dem Eintritt der Rechtskraft ist eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Entscheidung im Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch durch das Revisionsgericht nicht mehr möglich. Soweit dem Senatsurteil BGHSt 30, 93, 96 Abweichendes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest. An die dort (S. 96 unter III.) in Bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1979, 936 ist der Senat nicht gebunden, da sich die diesbezüglichen Erörterungen nur bei der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen finden und zudem über die Vorlegungsfrage eine Sachentscheidung nicht getroffen worden ist.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils ist unzulässig, weil sie entgegen §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO nicht binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt worden ist.
Ende der Entscheidung
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