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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 4 StR 354/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.,
hier: wegen des Verdachts der Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin Edwina I. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Beistandsbestellung im Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die vom Landgericht wirksam vorgenommene Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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