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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: 4 StR 355/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 274 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 273 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Eltern des Angeklagten für diesen mit Schreiben vom 25. Juni 2002, das beim Landgericht am 26. Juni 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.
Die Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er bereits nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Beratung mit seinem Verteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesene und genehmigte Erklärung enthält einen Rechtsmittelverzicht (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 20) und nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.
Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen können, sind nicht ersichtlich und werden von dem Angeklagten in seinen Schreiben vom 24. und 30. Juli 2002 auch nicht vorgetragen.
Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision, die im übrigen auch verspätet beim Landgericht eingegangen ist, ist daher unzulässig und muß verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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