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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2007
Aktenzeichen: 4 StR 355/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 355/07

vom 23. Oktober 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Mai 2006 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand. Zu Recht beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, dass nach der Urteilsverkündung eine der Justiz anzulastende, erhebliche Verfahrensverzögerung eingetreten ist. Das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil wurde am 10. August 2006 zu den Akten gebracht; die Zustellung erfolgte jedoch erst am 4. Juni 2007, also fast zehn Monate später. Dies hatte, wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden vom 4. Juli 2007 ergibt, seinen Grund darin, dass die Akten zeitweise "außer Kontrolle" geraten waren.

Über das Ausmaß der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGHSt 45, 308, 309 m.w.N.) zu befinden haben.

Er wird weiterhin zu prüfen haben, ob, wie die Revision unter Bezugnahme auf die Begründung der Haftentscheidung des OLG Hamm vom 5. Januar 2006 in dieser Sache meint, in der Zeit bis zum Urteil weitere der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerungen eingetreten sind, die eine Kompensation erfordern. Zwar ist eine solche Verzögerung hier angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstands, der Vielzahl der Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten nicht allein in dem zeitlichen Abstand zwischen den vom Angeklagten im September/Oktober 2003 bzw. Februar 2004 begangenen Taten und dem Urteil zu sehen. In Betracht kommt insoweit aber eine Verzögerung durch sehr lang gestreckte Terminierung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 3 StR 316/02 = BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 17).

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