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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 356/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des Landgerichts, der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stünden die mangelhaften Sprachkenntnisse des Angeklagten entgegen, ist nicht frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 2001, 7). Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den zu früheren - im Ergebnis erfolglosen - Therapien getroffenen Feststellungen, daß sich keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg prognostizieren läßt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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