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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 4 StR 358/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 67 d Abs. 2 | |
StGB § 67 e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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