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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: 4 StR 358/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zwar erscheint es nicht unbedenklich (vgl. BGHR JGG § 106 Abs. 1 Strafmilderung 1), dass das Landgericht bei der Prüfung, ob beim Angeklagten I. an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ist (§ 106 Abs. 1 JGG), die zur Tatzeit bereits abgeschlossene Reifeentwickung des Angeklagten im Blick hatte. Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Jugendkammer bei der gebotenen Abwägung aller relevanten Umstände wegen des Sühnegedankens eine zeitige Freiheitsstrafe für nicht mehr vertretbar hielt. Dies ist bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 7, 353, 355 f.; 31, 189, 191; BGH bei Holtz MDR 1977, 283; BGH, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08).
2. Entgegen der Auffassung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2007, 219) wird die Strafvollstreckungskammer nicht gehindert sein, bei der Festsetzung der Verlängerungsdauer der Mindestverbüßungszeit der gegen den Angeklagten K. verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die 4 1/2-jährige Freiheitsstrafe aus der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung vom 7. August 1998 vor Erlass des angefochtenen Urteils voll verbüßt hatte (§ 57a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 17).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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