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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 4 StR 36/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 261 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. September 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Rüge zu § 261 StPO (Ziffer I.1. der Revisionsbegründung) kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Rekonstruktion der Beweisaufnahme im Revisionsverfahren nicht möglich ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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