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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.1999
Aktenzeichen: 4 StR 360/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 338 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 360/99

vom

23. September 1999

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Februar 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, Menschenhandel und schwerem Menschenhandel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet; ferner hat es einen Pkw eingezogen und einen Betrag von 70.000 DM für verfallen erklärt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß das angefochtene Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gebracht worden ist. Da ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der eine Überschreitung der Frist rechtfertigen könnte, nicht vorliegt, ist das Rechtsmittel gemäß § 338 Nr. 7 StPO begründet.

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