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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 4 StR 361/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 361/05

vom 27. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2004

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat - auf einem Zählfehler des Landgerichts. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht - wie das Landgericht angenommen hat - zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren 22 angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Einzelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. UA 6) und seines Schuldanerkenntnisses (vgl. UA 21 oben), zu befinden. Er weist ferner darauf hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl. BGH NStZ 2002, 589; 2003, 601).

Ende der Entscheidung

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