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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 4 StR 362/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 362/04

vom 23. November 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. Mai 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß

a) der Urteilstenor dahingehend berichtigt wird, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sieben Fällen, Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Speyer vom 5. März 2003 - 5413 Js 18 625/02 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt ist;

b) in dem weiteren Teil des Urteilstenors das Wort "gewerbsmäßigen" entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

In die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sind unter anderem die Einzelstrafen für die Taten II 22 und 23 der Urteilsgründe (= Fälle 25 und 26 der Anklageschrift vom 8. Januar 2004) einbezogen worden, bei denen es sich nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung um zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln handelt. Im Widerspruch dazu erscheint in der Urteilsformel nur ein Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Es kann dahinstehen, ob allein der Umstand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, schon dazu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen. Hier jedenfalls kommt hinzu, daß der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift einen rechtlichen Hinweis dahingehend erteilt hat, daß hinsichtlich der Anklagepunkte 1 bis 7, 9, 25 und 26 eine Gesamtstrafenbildung mit der vom Amtsgericht Speyer rechtskräftig verhängten Strafe in Betracht komme. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hat im Anschluß daran einen entsprechenden Schlußantrag gestellt. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß sich die Verurteilung des Angeklagten insoweit auf zehn und nicht nur auf neun Taten beziehen mußte und auch bezog.

3. Den weiteren Teil des Urteilstenors ändert der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin, daß bei der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen das Wort "gewerbsmäßigen" entfällt, weil Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (BGH NStZ 1994, 39; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

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