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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 4 StR 362/05
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 55 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt hat, ist der Angeklagte dadurch, dass das Landgericht im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die im Urteil des Landgerichts Trier vom 15. August 2002 verhängte Entziehung der Fahrerlaubnis in rechtsfehlerhafter Anwendung des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. dazu BGH NZV 2004, 536) durch ein "durch Anrechnung abgegoltenes" Fahrverbot ersetzt hat, nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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