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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 4 StR 363/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 2
StGB § 56 Abs. 3
StPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil

4 StR 363/01

vom

13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

zu 1.: Untreue u.a. zu 2.: Beihilfe zur Untreue

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2001 werden verworfen.

2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. der Untreue in 53 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und den Angeklagten S. der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe und gegen den Angeklagten S. eine Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie im Ergebnis eine höhere Bestrafung der Angeklagten erstrebt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Überprüfung stand.

Für eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen eines weiteren - tatmehrheitlich begangenen - Falles der Urkundenfälschung im Fall II 25 der Urteilsgründe fehlt es an der Voraussetzung einer zugelassenen Anklage. Anklagegegenstand in diesem Fall ist allein die Untreuehandlung durch mißbräuchliche Belastung des Kontokorrentkontos des B. durch den Angeklagten K. mittels Überweisung von 25.000 DM auf das Firmenkonto des Angeklagten S. . Daß der Angeklagte K. später zur teilweisen Rückführung der Belastung 6.900 DM unter Fälschung der Unterschrift des B. auf dem Einzahlungsbeleg bar auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, stellt sich nach Zeit, Ort und Gegenstand der Tat als gegenüber der Untreuehandlung anderer Lebenssachverhalt und deshalb als eine andere Tat im prozessualen Sinne (§ 264 StPO) dar. Daran ändert nichts, daß beide Sachverhalte ursächlich miteinander verknüpft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98).

Auch die Verurteilung des Angeklagten S. nur wegen einer einheitlichen Beihilfehandlung zu den Untreuetaten des Angeklagten K. ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt es angesichts des sich über mehrere Jahre hinweg erstreckenden Tatzeitraums und der besonderen Beziehung zwischen den Angeklagten, die "fast täglich miteinander telefonierten", nicht eben gerade nahe, daß der Angeklagte S. den Angeklagten K. die zahlreichen Manipulationen völlig selbständig hat vornehmen lassen, ohne selbst an den einzelnen Handlungen ganz oder zumindest teilweise, etwa durch Informationen über den jeweiligen Kreditbedarf, mitgewirkt zu haben. Wenn dem Landgericht aber eine weiter gehende Klärung, aufgrund derer es - und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH NJW 1995, 2933 f.) - die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selbständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es deshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten S. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so ist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen. Einen Aufklärungsverstoß macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. 2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche halten im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Gegen die Bemessung der gegen den Angeklagten K. verhängten Einzelstrafen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Entgegen ihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Gesamtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten S. verhängte Freiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zwar sind die verhängten Strafen außerordentlich milde. Das Landgericht hat jedoch alle "bestimmenden" (§ 367 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkte zu Gunsten und zu Lasten der Angeklagten gegeneinander abgewogen. Wenn es dabei jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfähigen Strafen gelangt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf die Gesamtumstände bei den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter Schuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5). Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht verwehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichterliche Entscheidung möglicherweise näher gelegen hätte (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 37, milde Strafe). Der Senat schließt mit dem Generalbundesanwalt auch aus, daß die Berechnung eines - wie von der Revision aufgezeigt - gegenüber der Annahme des Landgerichts geringfügig höheren Gesamtschadens sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.

Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). Dies ist dem angefochtenen Urteil indes nicht zu entnehmen. Daß das Landgericht - wie naheliegend anzunehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Findung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für sich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafen zur Bewährung kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und die Verneinung des § 56 Abs. 3 StGB eingehend und mit vertretbaren Erwägungen begründet. Auch diese Entscheidung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums.

3. Die Überprüfung des Urteils hat - was der Senat gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen hatte - auch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

Ende der Entscheidung

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