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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 4 StR 366/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1
StGB § 2 Abs. 3
StGB § 176 Abs. 1 a.F.
StPO § 395 Abs. 1 Nr. 1a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 366/00

vom

21. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin Sandra P. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Henning B. aus Magdeburg als Beistand bestellt (§§ 397 a Abs. 1, 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO).

Gründe:

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm damit die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beistandsbestellung sind sogar mehrfach erfüllt. Sie ergeben sich zum einen aus dem Vorwurf der versuchten Vergewaltigung (Fall 5 der Anklageschrift vom 9. August 1999 = Fall II 3 der Urteilsgründe), zum anderen aber auch aus dem des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes im Fall 3 der Anklageschrift (= Fall II 2 der Urteilsgründe). Diese Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 und stellt damit ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO zum Anschluß berechtigt. Der Bestellung eines Beistands steht insoweit nicht entgegen, daß das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf diese im Jahre 1995 begangene Tat den Vergehenstatbestand des § 176 Abs. 1 StGB a.F. angewandt hat. Ist eine Straftat jedoch zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt hat (BGH NStZ 1999, 365).



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