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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 367/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs entfällt und die Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung steht. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahren aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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