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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: 4 StR 370/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 261
StPO § 257
StPO § 258
StPO § 274
StPO § 273 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 370/99

vom

28. Oktober 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1999 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 30. April 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freispruch im übrigen - "der Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in 10 Fällen und der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen" schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, führt (im Umfang der Verurteilung) zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

1. Soweit es die Verurteilung wegen Vergewaltigung in zehn Fällen - jeweils in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten - anbelangt, fehlt es entgegen der Auffassung der Revision nicht an dem - von Amts wegen zu prüfenden - Verfahrenserfordernis der Erhebung einer ordnungsgemäßen Anklage. Die Anklageschrift vom 9. Oktober 1998, mit der dem Angeklagten (insofern) fünfzehn Taten des Beischlafs zwischen Verwandten - davon eine in Tateinheit mit Vergewaltigung - vorgeworfen wurden, genügt aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen noch den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 44, 45 f.) an die Konkretisierung von Serientaten aus dem Bereich der Sexualdelikte zu stellen sind.

Die Revision hat aber mit der Sachrüge Erfolg.

Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob mit den im Urteil getroffenen Feststellungen die abgeurteilten zehn Vergewaltigungstaten so konkret und individuell belegt sind, wie dies auch bei Serientaten erforderlich ist (vgl. BGHSt 42, 107; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 7). Denn jedenfalls hält die den Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung, die sich im wesentlichen auf die Bekundungen des Tatopfers, der Tochter des Angeklagten, stützt, rechtlicher Nachprüfung nicht stand:

Insofern kann dahingestellt bleiben, ob schon die fehlende Auseinandersetzung mit den Umständen, die Anlaß zu Zweifeln an der inneren Stimmigkeit der Tatschilderungen durch die Zeugin geben können, einen Rechtsfehler begründet. Immerhin ist es nämlich ohne weitere Erläuterungen schwer vorstellbar, daß sich eine 21jährige Frau im zweiwöchigen Abstand immer wieder, insgesamt zehnmal, jeweils zur selben Zeit, nämlich gegen 15.30 Uhr, am Ende der täglichen Arbeitszeit des Angeklagten, durch Aufsuchen des Tatortes freiwillig in die Tatsituation begibt, wenn sie - jedenfalls nach den Erfahrungen der ersten Taten - befürchten muß, daß der Angeklagte ihr dort auflauern und sie vergewaltigen wird. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Beweiswürdigung aber jedenfalls aus folgendem Grund:

Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Tatopfers sieht die Strafkammer vor allem wegen der Aussagekonstanz gewährleistet: Die Zeugin habe "das Kerngeschehen im wesentlichen gleichbleibend bei der Polizei und in der Hauptverhandlung geschildert". Diese Einschätzung ist nicht nachzuvollziehen: Es erscheint schon grundsätzlich zweifelhaft, ob dem Gesichtspunkt der Aussagekonstanz für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage wesentliches Gewicht zukommen kann, wenn sich die Schilderungen der Tatzeugin - wie hier - durch ausgesprochene Detailarmut auszeichnen und nicht ausreichen, bei einer Serie von zehn gleichen Straftaten auch nur einer ein individuelles Gepräge zu geben. Entscheidend kommt hinzu: Ausgehend von der Anklage - daß diese das Ergebnis der Ermittlungen unzutreffend zusammengefaßt hätte, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen - muß die Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben, daß der Angeklagte im Tatzeitraum bei insgesamt fünfzehn Fällen des Beischlafs diesen nur bei einer Tat mit Gewalt erzwungen habe. Dagegen soll der Angeklagte nach ihren Bekundungen in der Hauptverhandlung in allen zehn festgestellten Fällen Gewalt angewandt haben. Angesichts dieser - das Kerngeschehen betreffenden - Diskrepanz kann von einer die Glaubhaftigkeit belegenden Aussagekonstanz keine Rede sein.

2. Soweit das Landgericht den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in drei Fällen - jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis - schuldig gesprochen hat, dringt die Revision mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch.

Die Strafkammer hat die Verurteilung wegen dieser Taten auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt. Dazu macht die Revision geltend, daß das Gericht seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpft haben könne; der Angeklagte habe sich in der Hauptverhandlung nämlich nicht zur Sache geäußert.

Die Rüge ist, wie durch die Niederschrift über die Hauptverhandlung belegt wird, begründet. Danach hat sich der Angeklagte zu Beginn der Verhandlung - im Anschluß an die Belehrung über sein Schweigerecht - zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert und erklärt, "daß er sich zur Sache nicht äußern werde". Daß der Angeklagte im weiteren Gang des Verfahrens abweichend von dieser Absichtserklärung - sei es auch nur im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO oder nach § 258 StPO - doch Angaben zur Sache gemacht hat, läßt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Eine solche Einlassung ist in der Niederschrift auch nicht dadurch protokolliert, daß in ihr - im Anschluß an die Wiedergabe der Schlußvorträge und Anträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers - festgehalten ist, daß "der Angeklagte ... Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme (erhielt) und ... zugleich das letzte Wort (hatte)." Mit dieser Formulierung belegt das Protokoll lediglich, daß das Recht des Angeklagten auf das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO gewahrt ist. Daß er von diesem Recht auch Gebrauch gemacht und sich in seinem letzten Wort zur Sache eingelassen hat, besagt die Eintragung dagegen nicht.

Damit steht aufgrund der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift gemäß § 274 StPO fest, daß sich der Angeklagte - entgegen den Urteilsgründen - in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und das Gericht seine auf die Einlassung des Angeklagten gestützte Überzeugung nicht aus der Hauptverhandlung geschöpft haben kann. Macht nämlich ein Angeklagter, der sich zunächst nicht geäußert hat, im Laufe der Hauptverhandlung doch noch Angaben zur Sache, ist diese Tatsache als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen; das gilt auch dann, wenn die Einlassung im Rahmen einer Äußerung nach § 257 StPO oder nach § 258 StPO erfolgt (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 18).

3. Für das Verfahren vor dem neuen Tatrichter sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß, wenn die Strafkammer die Überzeugung von den dem Angeklagten angelasteten zehn Vergewaltigungstaten zum Nachteil seiner Tochter rechtsfehlerfrei gewonnen hätte, das angefochtene Urteil jedenfalls im Strafausspruch keinen Bestand hätte haben können. Nach den Feststellungen zu den nicht individuell geschilderten Taten haben sich diese in stets gleicher Weise, insbesondere mit einem im Ausmaß vergleichbarem Einsatz von Gewalt, zugetragen. Einzelne Taten prägende Besonderheiten, die eine Abstufung nach der Schuldschwere erlaubten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Gleichwohl hat die Strafkammer für die erste Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren, für die zweite Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten und - entsprechend fortlaufend - für jede weitere Tat, bis zur neunten, eine jeweils um 2 Monate höhere Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt, für die zehnte Tat schließlich eine (gegenüber der neunten Tat um vier Monate erhöhte) Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Ihre Gründe für diese Abstufung teilt die Strafkammer nicht mit. Danach wäre - wenn das Urteil nicht ohnehin hätte insgesamt aufgehoben werden müssen - zu besorgen gewesen, daß die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, daß bei einem Täter, dem eine Vielzahl sich gleichartig wiederholender Taten zur Last fällt, eine je nach den Umständen deutliche - gegebenenfalls eher strafmildernd wirkende - Herabsetzung der Hemmschwelle stattfinden kann.

Ende der Entscheidung

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