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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: 4 StR 372/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
StPO § 397a
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 341 Abs. 1
StPO § 401 Abs. 2
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 372/98

vom

6. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

hier: Revision der Nebenklägerin Katja G.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 1998 gemäß §§ 349 Abs. 1, 397 a StPO beschlossen:

1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 9. März 1998 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwältin A. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Revision der Nebenklägerin ist wirksam (vgl. BGHSt 38, 4 ff.; BGH NStZ 1992, 126) "auf das Strafmaß" beschränkt worden. Damit ist das Rechtsmittel unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Die Rücknahme der Beschränkung, wie sie mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 vorgenommen wurde, wäre nur innerhalb der Revisionseinlegungsfrist (§§ 341 Abs. 1, 401 Abs. 2 StPO) möglich gewesen (vgl. BGHSt 38, 366, 367; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 344 Rdn. 4, § 302 Rdn. 31). Diese war am 12. Mai 1998 aber bereits abgelaufen.

2. Dem Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ihrer Rechtsanwältin zu bewilligen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Prozeßkostenhilfe für die Durchführung ihrer eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels kein Raum (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 9, 12). Der Antrag ist aber auch abzulehnen, soweit die Nebenklägerin der Revision des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung der Nebenklägerin bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).

3. Da die Revision der Nebenklägerin erfolglos ist, trägt sie gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten ihres Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluß vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98).

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