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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 4 StR 376/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 397a Abs. 1
StPO § 397a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 376/01

vom

18. September 2001

in der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger Naser K. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt Ludwig M. B. aus M. als Beistand bestellt.

Gründe:

Der Nebenkläger hat beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Ludwig M. B. beizuordnen.

Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die die Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380).

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

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