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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2008
Aktenzeichen: 4 StR 378/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 66 Abs. 1
StGB § 66 Abs. 2
StGB § 66 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 378/08

vom 4. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. April 2008 im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen der Maßregel enthält.

a) Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierbei gilt eine Verurteilung zu einer Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung (§ 66 Abs. 4 Satz 1 StGB), jedoch muss in dieser eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthalten sein (Fischer StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7 m.w.N.). Ferner fordert die Rechtsprechung, dass die erste Verurteilung bei Begehung der zweiten Vortat bereits rechtskräftig war (Fischer aaO § 66 Rdn. 9 m.w.N.). Soll als Vorverurteilung eine solche zu einheitlicher Jugendstrafe herangezogen werden, muss das Urteil erkennen lassen, dass der Angeklagte wegen einer der dieser zu Grunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (Fischer aaO § 66 Rdn. 7 m.w.N.).

Ferner setzt die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB voraus, dass der Angeklagte wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel befunden hat (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Eine frühere Tat darf zur Begründung der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nrn 1, 2 StGB jedoch nicht herangezogen werden, wenn zwischen der Begehung der früheren und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind (§ 66 Abs. 4 Satz 3 StGB), wobei es - auch bei Verhängung einer Gesamtstrafe - auf die Begehungszeitpunkte der nach § 66 Abs. 1 StGB "relevanten" Taten ankommt (Fischer aaO § 66 Rdn. 20 m.w.N.). Nicht eingerechnet werden in die Frist dieser "Rückfallverjährung" diejenigen Zeiten, in denen der Täter auf Grund einer behördlichen Anordnung in einer Anstalt verwahrt wurde (§ 66 Abs. 4 Satz 4 StGB).

Um dem Revisionsgericht die Überprüfung zu ermöglichen, ob - auf dieser Grundlage - die Maßregel zu Recht angeordnet wurde, muss das Tatgericht im Urteil auch die Tatzeiten und die (Einzel-)Strafen bzw. bei Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe die für die betreffende Tat verwirkte Jugendstrafe mitteilen. Ferner müssen der Zeitpunkt der Rechtskraft des jeweiligen Urteils und die genauen Verwahrungszeiten (insbesondere der Untersuchungshaft, Strafhaft und/oder des Maßregelvollzugs) angegeben werden.

b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.

Die Strafkammer bezieht sich bezüglich der formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung zwar auf drei Urteile, in denen auf eine einheitliche Jugendstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafen erkannt wurde. Sie teilt jedoch weder die einzelnen Tatzeiten noch die Einzelstrafen bzw. die verwirkte Jugendstrafe mit. Auch der Zeitpunkt des jeweiligen Rechtskrafteintritts sowie die genauen Verwahrungszeiten ergeben sich aus dem Urteil nicht oder nur teilweise.

2. Auf § 66 Abs. 2 oder 3 StGB stützt die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht. Ob die dort geforderten Voraussetzungen gegeben sind, bedarf keiner Entscheidung, da das Revisionsgericht die dem Tatrichter nach dieser Vorschrift obliegende Ermessensentscheidung nicht ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 2 StR 486/06 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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