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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 4 StR 380/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 380/05 vom 8. November 2005

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 16. März 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahingehend berichtigt, dass hinsichtlich der weiter gehenden Schmerzensgeldforderung des Nebenklägers Lutz W. von einer Entscheidung abgesehen wird und der Ausspruch über die Zurückweisung des Adhäsionsantrags im übrigen entfällt (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Sch. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Die Angeklagten S. , Thomas B. und Michael B. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Nebenkläger Lutz W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte Michael B. auch diejenigen des Nebenklägers Oliver W. .

Ende der Entscheidung

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