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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 381/02 (1)
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 69
StGB § 69 a
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 33 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 381/02

vom 4. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. März 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Rechtsanwalts T. vom 4. Januar 2003 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 19. Juni 2002 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag für verfallen erklärt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen in der Hauptverhandlung anwesenden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt D. , dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet (SA Bd. I Bl. 188), Revision einlegen und - nach Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt D. - das Rechtsmittel durch diesen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründen lassen. Mit Beschluß vom 5. November 2002 hat der Senat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2003 beantragt der weitere Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt T. , der zu dem Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht geladen worden war (SA Bd. V Bl. 9 R, 10, 15), sich an dem weiteren Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aber nicht beteiligt hatte, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung zu gewähren, den Senatsbeschluß vom 5. November 2002 aufzuheben und die Vollstreckung, gegebenenfalls gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, aufzuschieben. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Frist zur abschließenden Begründung der Revision einzuhalten, weil ihm - Rechtsanwalt T. - das Urteil nicht zugestellt worden und er auch nicht von der Zustellung des Urteils unterrichtet worden sei.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Gegen die Senatsentscheidung vom 5. November 2002 ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 17, 94, 96 f.; 23, 102, 103; 25, 89, 91; BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1).

Die von Rechtsanwalt T. geltend gemachte Fristversäumnis liegt im übrigen nicht vor, weil mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durch Rechtsanwalt D. die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirksamkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nur einen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2532 f.; BGHSt 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt T. von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unterrichtet worden war (vgl. BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NJW 1977, 640; BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).

2. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte hatte ausreichend rechtliches Gehör: Er hatte seit der Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt D. am 29. Juli 2002 bis zur Entscheidung des Senats am 5. November 2002 Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen. Der Antrag des Generalbundesanwalts zu seiner Revision wurde Rechtsanwalt D. am 18. September 2002 zugestellt. Nachdem dieser in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 19. August 2002 angekündigt hatte, die Rüge der Verletzung materiellen Rechts werde noch ausgeführt (vgl. hierzu BGHSt 23, 102 f.), hat der Senat bis zum 5. November 2002 mit einer Entscheidung gewartet. Er hat dann - nachdem eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war (und bis heute nicht vorliegt) - das Urteil aufgrund der erhobenen Sachrüge umfassend überprüft.

3. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (§ 47 Abs. 2 StPO) ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos.



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