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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: 4 StR 381/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 381/03

vom 25. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 21. Mai 2001 - 2 Ds 961 Js 413950/00 (1544/00) - verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird.

Nach Aufhebung einer Gesamtstrafe im Revisionsverfahren ist die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung vorzunehmen, so dass vom neuen Tatrichter auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. BGH NStZ 2001, 645).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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