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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: 4 StR 381/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 40 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängten Einzelgeldstrafen entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen (UA S. 4) auf 15 € festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGHSt 30, 93, 97; BGH, Beschl. vom 23. Juni 1998 - 4 StR 287/98).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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