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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 384/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2
StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 384/02

vom

12. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 24. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend bei beiden Taten einen - jeweils tateinheitlich mit versuchtem Mord, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verwirklichten - gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr angenommen. Allerdings erfüllt das Verhalten des Angeklagten - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB ("Hindernisbereiten"), sondern den Auffangtatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ("ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff"). Nach den Urteilsfeststellungen warf der Angeklagte in beiden Fällen von einer über eine Schnellstraße führenden Brücke bei Dunkelheit Gegenstände von einigem Gewicht unmittelbar auf die mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h fahrenden Personenkraftwagen und bewirkte durch das Auftreffen der Gegenstände deren konkrete Gefährdung. Die Sicherheit des Straßenverkehrs wurde demnach nicht durch eine Einwirkung auf den Verkehrsraum bewirkt, die geeignet war, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern (vgl. BGHSt 41, 231, 234), sondern sie richtete sich unmittelbar gegen die fahrenden Fahrzeuge. Dies stellt einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff dar.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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