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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: 4 StR 384/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. April 2008 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 59 Fällen und wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es hinsichtlich eines Geldbetrages von 14.409,70 € den Verfall des Wertersatzes angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
1. Nach den - äußerst knapp gehaltenen - Feststellungen war Kawa J. Anfang 2006 als Kokainverkäufer für einen gesondert verfolgten Zeugen H. in Dortmund im Bereich des Borsigplatzes tätig. Im März 2006 wies H. den Kawa J. an, das Kokain bei dem Angeklagten zu holen, der sich "M. " nannte und in der R. straße in Dortmund wohnte. Im Zeitraum zwischen Anfang März bis Ende Juni 2006 "kaufte J. daraufhin bei dem Angeklagten in mindestens 59 Fällen mindestens 10 g Kokaingemisch, einmal 50 g Kokaingemisch und einmal 100 g Kokaingemisch". Ein Teil der Verkäufe erfolgte in einer Wohnung der Straße "J. " in Dortmund. Etwa im April 2006 fragte der Angeklagte den J. , ob dieser Frauen besorgen könne, die größere Mengen Kokain aus dem Ausland einschmuggeln könnten. J. sollte hierfür eine Vermittlungsprovision von 3.000 € pro geschmuggeltes Kilo erhalten. Das Geschäft scheiterte daran, dass J. keine zu derartigen Geschäften bereiten Frauen fand.
2. Das Landgericht hat sich von der Täterschaft des die Taten bestreitenden Angeklagten überzeugt auf Grund der "glaubhaften" Aussagen des Zeugen J. . Dieser habe "über seine und des Angeklagten Straftaten so wie festgestellt berichtet". Er habe ruhig und sachlich ausgesagt. Ein Grund, weshalb er den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Anlass dafür, dass sich der Zeuge der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht habe, sei gewesen, dass er von H. und Leuten aus dessen Umfeld verprügelt und bedroht worden sei.
3. Die Beweiswürdigung der Strafkammer hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen J. gestützt. Den an diese Beweiskonstellation zu stellenden Anforderungen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 14; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 261 Rdn. 11 a ["Aussage gegen Aussage"]) genügen die Urteilsgründe jedoch nicht.
a) Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, dass die Urteilsgründe keine geschlossene Darstellung der Angaben des einzigen Belastungszeugen enthalten. Der floskelhafte Hinweis, der Zeuge J. habe wie festgestellt ausgesagt, genügt hier nicht. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund der eher dürftigen und wenig aussagekräftigen Urteilsfeststellungen zu den einzelnen Tatgeschehen. So bleibt zum Beispiel im Dunkeln, auf welchen Tatsachen das Landgericht die Feststellung gründet, der Angeklagte habe in dem bezeichneten Zeitraum in "mindestens" 59 Fällen "mindestens" 10 g Kokaingemisch an J. verkauft. Denn es wird nicht mitgeteilt, welche konkreten Angaben der Zeuge zu Frequenz, Häufigkeit und Gegenstand der Drogengeschäfte gemacht hat. Offen bleibt auch der Inhalt der Aussage des Zeugen J. zu den weiteren Einzelheiten der verschiedenen Tatgeschehen (Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten, Modalitäten der Übergabe des Rauschgifts, Höhe des Kaufpreises und dessen Zahlung etc.). Dies lässt besorgen, dass das Landgericht wesentliche Gesichtspunkte für die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, wie etwa deren Plausibilität, Detailreichtum und Widerspruchsfreiheit, nicht bedacht hat.
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird aber auch im Übrigen den hier gegebenen Anforderungen nicht gerecht. So teilt das Urteil zwar zur Entstehung der Aussage mit, dass der Zeuge J. sich u. a. nach Bedrohung durch H. bzw. durch Leute aus dessen Umfeld der Polizei gestellt und Angaben zu seinen Hintermännern gemacht hat. Unerörtert bleibt jedoch der für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen wesentliche Gesichtspunkt, ob die Angaben zu den Hintermännern sich in der Folge auch jeweils als wahr erwiesen haben. Den Urteilsgründen ist schließlich zu entnehmen, dass der Zeuge J. mehrfach, unter anderem auch in dem Verfahren gegen H. , zu den hier in Frage stehenden Tatkomplexen vernommen worden ist. Es hätte daher auch die Frage der Aussagekonstanz näherer Erörterung durch den Tatrichter bedurft.
Die Sache bedarf daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Im Falle einer erneuten Verurteilung wird der neue Tatrichter zur Frage einer etwaigen Verfallsanordnung die diesbezüglichen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. September 2008 (S. 7 ff.) zu bedenken haben.
Ende der Entscheidung
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