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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2004
Aktenzeichen: 4 StR 387/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 249 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 387/04

vom 12. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 27. Mai 2004 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September 2004 unter anderem zutreffend ausgeführt:

"Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Kammer der Strafzumessung einen unzutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt hat (sechs Monate bis drei Jahre und neun Monate - UA S. 13). Ausgehend von dem minder schweren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre) und einer weiteren Reduzierung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergibt sich ein Strafrahmen von einem Monat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 letzte Alternative i.V.m. § 38 Abs. 2 2. Halbsatz StGB) bis drei Jahre und neun Monate. ..."

Im Hinblick darauf, daß sich die verhängte Strafe an der vom Landgericht angenommenen Mindeststrafe orientiert, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die der Strafe zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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