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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 4 StR 388/00
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 174 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
7. November 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. April 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315 a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00). Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterbliebene Schuldspruchänderung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Beschluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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