Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 4 StR 388/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 388/03

vom 4. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. November 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 14. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel wie folgt klargestellt:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 24. Oktober 2000 - 43 KLs 191 Js 49/98 - 13/00 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt; außerdem ist gegen ihn die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



Ende der Entscheidung

Zurück