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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.2002
Aktenzeichen: 4 StR 389/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO §§ 44 f.
StPO § 346 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 389/02

vom

26. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2002 gemäß §§ 44 f., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Halle vom 18. Juni 2002, durch den die von Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 4. Juni 2002 "eingelegte Revisionsbegründung" als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. März 2002 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 7. Oktober 2002 Bezug genommen.

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