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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 4 StR 389/09
Rechtsgebiete: StPO, MRK
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
MRK Art. 6 Abs. 1 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. September 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Darauf, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht erörtert hat, ob der Angeklagte durch die Polizei (mittelbar) zu der Tat provoziert wurde, und dies auch nicht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat, beruht das Urteil angesichts der milden Strafe nicht, zumal es sich nicht um eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Einwirkung auf den ohnehin tatgeneigten Angeklagten handelte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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