Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2003
Aktenzeichen: 4 StR 393/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14. Mai 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bleiben jedoch bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 28. März 2000 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin M. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Damals war zu den Folgen der Tat u.a. festgestellt worden, daß die Geschädigte "auch heute noch" unter erheblichen psychischen Beschwerden leide, sie sich in ihrem Wesen verändert und sie angegeben habe, ihre ursprünglich fröhliche Art und Weise nahezu gänzlich verloren zu haben.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (Beschluß vom 27. März 2001 - 4 StR 414/00 = NJW 2001, 2109) und die Sache insoweit zurückverwiesen. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Feststellungen zu den Folgen der Tat in Rechtskraft erwachsen sind (UA 4, 11). Bei der Strafzumessung hat sie zu Lasten des Angeklagten als "schwer wiegend" die bei Frau M. eingetretenen ganz erheblichen psychischen Folgen gewertet, durch die sie in ihrer Lebensqualität eine nicht nur unwesentliche und kurzzeitige Beeinträchtigung erfahren habe (UA 20). Das rügt die Revision zu Recht: Denn die genannten Feststellungen im Urteil vom 28. März 2000 zu den Folgen der Tat betrafen nicht den Schuldvorwurf, sondern waren ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam und sind daher durch den Senatsbeschluß vom 27. März 2001 aufgehoben worden (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Januar 2002 - 1 StR 564/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 353 Rdn. 32 aE). Das Landgericht hätte deshalb zu den nicht zum Tatgeschehen gehörenden (vgl. hierzu Hanack in Löwe-Rosenberg StPO, 25. Aufl. § 353 Rdn. 29 m.w.N.) Tatfolgen (ab UA 12 erster Absatz des ersten Urteils) Beweis erheben und eigene Feststellungen treffen müssen. Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Allerdings werden die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können bestehen bleiben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.