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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 4 StR 393/06 (1)
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 243 Abs. 1 Satz 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 28 Abs. 2
StGB § 244 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/06

vom 21. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. Juni 2006, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2006 ausgeführt:

"Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied der Bande um St. und S. war. Bei der Unterstützung der Bandentaten hat er somit nicht als Mitglied der Bande gehandelt. Da das Tatbestandsmerkmal 'als Mitglied der Bande' als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB zu betrachten ist (vgl. BGHSt 47, 214, 216 m.w.N.), findet der qualifizierte Tatbestand des § 244 a Abs. 1 StGB auf einen Tatbeteiligten, der nicht als Bandenmitglied gehandelt hat, keine Anwendung (vgl. BGHSt 46, 120, 128).

Auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass er durch die Anmietung einer Garage in M. und durch die Zulassung des Audi A 6 auf seinen Namen (UA S. 9) Beihilfe zu Diebstahlstaten geleistet hat, die Mitglieder der Bande um St. begangen haben. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass 'Mitglieder der Bande um St. und S. - insgesamt mindestens 4 bis 5 Personen' - diese Fahrzeuge entwendet haben. Auch die Annahme, die Fahrzeuge seien unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO genannten Voraussetzungen gestohlen worden, findet in den Urteilsgründen keine Stütze. Zudem hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, es habe sich um eine Bande gehandelt, 'die die Diebstähle begangen und organisiert hat bzw. an der anschließenden Verwertung der gestohlenen Fahrzeuge mitgewirkt und davon profitiert hat' (UA S. 17). Deshalb hätte auch die Möglichkeit der Erörterung bedurft, dass die vom Angeklagten durch die Anmietung der Garage unterstützten Haupttäter nicht die Diebe der Fahrzeuge gewesen sind, sondern [dass sie] sich ihrerseits die Fahrzeuge von den Dieben verschafft oder diese im Auftrag der Diebe abgesetzt haben, und der Angeklagte sich der Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder Beihilfe zu den Hehlereitaten der Bande schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208).

Soweit der Angeklagte den Audi A 6 auf sich zugelassen hat (UA S. 9), lassen die Urteilsgründe zudem offen, ob die Haupttat zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des Fahrzeugs bereits beendet war (vgl. BGH StraFo 2006, 340), so dass insoweit eine Strafbarkeit nur wegen Begünstigung in Betracht käme (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 208; NStZ 2003, 32, 33)."

Ende der Entscheidung

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