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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2007
Aktenzeichen: 4 StR 393/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 358 Abs. 2
StGB § 55
StGB § 69 Abs. 3 Satz 2
StGB § 315 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/07

vom 4. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. Januar 2007

a) im Maßregelausspruch dahin ergänzt, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird,

b) im Ausspruch über die zweite Gesamtstrafe dahin berichtigt, dass die in dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2004 - Aktenzeichen: 2020 Js 59807/02 - 7 Ns - verhängte Strafe einbezogen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Maßregelausspruch im angefochtenen Urteil ist dahin zu ergänzen, dass der Führerschein des Angeklagten eingezogen wird. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Nachholung dieser gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingenden Anordnung nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 5, 168, 178).

2. Darüber hinaus erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge der Revision, der Angeklagte sei im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe (= Fall 13 der Anklage) rechtsfehlerhaft auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr für schuldig befunden worden, beruht ersichtlich auf einer Missdeutung der Urteilsformel. Die vom Landgericht insoweit zutreffend verwendete Tenorierung "wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Betrugs in zwei Fällen" bedeutet, dass der Angeklagte (nur) in einem Fall [hier: Fall II. 1. d) der Urteilsgründe] wegen einer Straftat nach § 315 b StGB und hierzu in Tatmehrheit stehend in zwei Fällen wegen Betruges [hier: Fälle II. 1. d) und e) der Urteilsgründe] verurteilt worden ist. Demgemäß hat das Landgericht im Fall II. 1. e) der Urteilsgründe auch nur auf eine Strafe wegen der Betrugstat erkannt (vgl. UA S. 42).

3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz, dessen Strafe in die zweite Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen worden ist, datiert entgegen der Urteilsformel des schriftlichen Urteils vom 14. Juli (nicht: November) 2004 (vgl. UA S. 15, 42). Dies entspricht auch der verkündeten Urteilsformel (vgl. PB S. 161). Der Senat hat das offensichtliche Schreibversehen berichtigt.

Ende der Entscheidung

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