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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 4 StR 394/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 33 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. November 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1999 und sein Antrag "auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht Stralsund verurteilte den Angeklagten am 17. März 1999 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1999 verwarf der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Gegen diesen Beschluß hat der Angeklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 1999 sofortige Beschwerde eingelegt und "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt.
Die sofortige Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind unzulässig, weil das Verfahren mit der Sachentscheidung des Senats vom 12. Oktober 1999 rechtskräftig abgeschlossen ist. Rechtsmittel und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind danach nicht mehr möglich (vgl. BGHSt 17, 94, 97; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1999 - 1 StR 569/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 349 Rdn. 25 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Auch sonst gibt das Vorbringen des Verurteilten keinen Anlaß zu einer erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts. Damit erledigen sich die weiteren Anträge, die der Verurteilte (zur Einleitung neuer Ermittlungen, Zulassung eines "neuen Gerichtsgutachtens" etc.) gestellt hat.
Weitere Eingaben in dieser Sache mit gleichem oder ähnlichem Inhalt wird der Senat nicht mehr verbescheiden.
Ende der Entscheidung
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