Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.10.2001
Aktenzeichen: 4 StR 395/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 357 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 265 | |
StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 | |
StGB § 180 a | |
StGB § 181 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen - vom 19. Dezember 2000 in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und
b) der Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fällen
schuldig sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen getroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zutreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in dem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam betriebenen Bordell tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszugehen, daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände der dirigierenden Zuhälterei und der Förderung der Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden haben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich dieser beiden Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1, 2).
Der Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und zwar gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Orhan G. , der keine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der für den Fall II 5 jeweils verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die Fälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht für den Fall II 6 gegen diese verhängt hat.
Einer Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht, da die unterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben Anlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnen müssen. Dazu gehört, wenn die angewendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Begehungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand nach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.