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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 4 StR 397/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 2. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Da der Angeklagte - wie das Sitzungsprotokoll ausweist (Bd. III Bl. 779 d.A.) - vor Vernehmung der Zeugen Angaben zur Sache gemacht hat, war nicht protokollierungspflichtig, dass er sich danach weiter geäußert hat (vgl. BGH StV 1994, 468 m. Anm. Schlothauer; NStZ 1995, 560; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 273 Rdn. 11). Das gilt auch, wenn - wie hier - der Verteidiger für ihn weitere Erklärungen zum Tatgeschehen abgibt, die der Angeklagte zu seiner eigenen Einlassung macht (UA 10). Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit, dieses Prozessgeschehen im Protokoll festzuhalten.
Für die Frage, wie sich der Angeklagte eingelassen hat, ist für das Revisionsgericht der Inhalt des Urteils maßgeblich (BGH NStZ 1995, 560). Auf die dienstlichen Äußerungen der Berichterstatterin und des Sitzungsstaatsanwalts (Bd. IV Bl. 978, 994) kommt es daher nicht an.
Das Urteil beruht auf dem - vom Landgericht als glaubhaft erachteten - Geständnis des Angeklagten (UA 9, 10, 11, 13, 14, 16); dessen Verwertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daher bedarf die weitere Verfahrensrüge ("telefonische Vernehmung des Zeugen B. ") keiner näheren Erörterung, zumal der Verteidiger, der, wie die Revision vorträgt, darauf vertraut hatte, dass die "Aussage B. " bei der Beweiswürdigung verwertet wird, selbst - unter Berücksichtigung dieser Aussage - die Verurteilung des Angeklagten beantragt hat (Bd. III Bl. 792 d.A.).
Soweit die Strafzumessung rechtlich bedenkliche Erwägungen enthält (UA 15), beruht das Urteil hierauf nicht; denn eine noch niedrigere (als die verhängte) Strafe wäre nicht mehr schuldangemessen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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