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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.1998
Aktenzeichen: 4 StR 397/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 397/98

vom

3. September 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17. März 1998 im Ausspruch über die wegen der Tat vom 23. Dezember 1995 verhängten Freiheitsstrafe dahin abgeändert, daß der Angeklagte unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 7. Mai 1996 verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97 - der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Taten nunmehr "zu zwei Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren verurteilt".

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Ausspruchs über die wegen der Tat vom 23. Dezember 1995 verhängten Strafe; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zwar ist die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 7. Mai 1996, die zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung noch nicht vollstreckt war, inzwischen erledigt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist deshalb aber die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe aus dieser Geldstrafe und der für die Tat vom 23. Dezember 1995 verhängten Strafe nicht unzulässig (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.). Eine erneute Zurückverweisung der Sache zur Nachholung der Gesamtstrafenbildung erscheint untunlich. Um jede mögliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit einem Antrag des Generalbundesanwalts die bisherige, für sich rechtsfehlerfreie Einzelstrafe ungeachtet der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB unter Einbeziehung der Geldstrafe aus der Vorverurteilung als Gesamtstrafe fest.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.



Ende der Entscheidung

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