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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.11.2003
Aktenzeichen: 4 StR 398/03
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. November 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
zu Ziff. 1. Aussetzung
zu Ziff. 2. gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu Ziff. 3. Aussetzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. November 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Jan S. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 im Ausspruch über den Vollwegvollzug der Strafe aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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