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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.03.2003
Aktenzeichen: 4 StR 400/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom 20. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic,
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten R. ,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten K. ,
Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2002 werden verworfen.
2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von 14 Jahren (R. ) bzw. 13 Jahren und 6 Monaten (K. ) verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, daß bei beiden Angeklagten ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist, und zwar bei dem Angeklagten R. sieben Jahre und zehn Monate und bei dem Angeklagten K. sieben Jahre und sechs Monate. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts beanstanden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Schuld- und Strafaussprüche wenden, sind ihre Rechtsmittel aus den in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Auch die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen hält entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts rechtlicher Prüfung stand.
Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll zwar grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden, weil die möglichst umgehende Behandlung des süchtigen Straftäters am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 12, 14). Eine Abweichung von der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge des § 67 Abs. 1 StGB ist jedoch dann zulässig, wenn dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht werden kann (§ 67 Abs. 2 StGB); in einem solchen Fall muß das Urteil auf der Grundlage einer eingehenden, die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigenden Beurteilung darlegen, wegen welcher besonderen Umstände der Vorwegvollzug der Strafe die Therapie günstiger beeinflussen wird und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht in gleicher Weise erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 14).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Strafkammer hat in Übereinstimmung mit den dazu gehörten Sachverständigen entscheidend darauf abgestellt, daß bei beiden Angeklagten eine hinreichend erfolgreiche Entziehungsbehandlung nur dann durchgeführt werden kann, wenn ihnen die Möglichkeit eröffnet wird, unmittelbar mit Abschluß der Maßnahme nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus dem Vollzug entlassen zu werden. Das Landgericht hat eingehend dargelegt, daß der Angeklagte R. , bei dem eine langjährige Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit besteht und der bisher alle Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlungen entweder gegen ärztlichen Rat vorzeitig beendet oder gar nicht aufgenommen hat, nur auf diese Weise zu einer Mitwirkung an einer Therapie motiviert werden kann. Hinsichtlich des Angeklagten K. , bei dem neben der Alkoholproblematik eine Persönlichkeitsentwicklung mit unreifen Zügen und eine Minderbegabung im Sinne einer Lernbehinderung vorliegt, führt das Urteil im einzelnen aus, daß dieser wegen seiner geringen intellektuellen Begabung darauf angewiesen ist, das in der Therapie Erlernte unmittelbar im alltäglichen Leben in der Freiheit umzusetzen.
Die Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei beiden Angeklagten eine mögliche Entlassung frühestens nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Darüber hinaus hat er auch auf die von den Sachverständigen angegebene voraussichtliche Dauer einer erfolgversprechenden Therapie Bedacht genommen.
Ende der Entscheidung
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