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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.11.2009
Aktenzeichen: 4 StR 400/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 17. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14. Mai 2009 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
a) dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der Brandstiftung schuldig ist,
b) die wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängte Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 Euro entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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