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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 4 StR 402/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 402/02

vom

14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 5. März 2002, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen - ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und zwei Wochen sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf eine Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge im wesentlichen Erfolg.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung, ohne sich näher zur Sache einzulassen, bestritten, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er sich dahin eingelassen, er habe bei dem Erwerb von "Computertechnik" von dem Mitangeklagten K. weder gewußt noch den Verdacht gehabt, daß diese Gegenstände aus Straftaten stammten. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Februar 2002 hat der Verteidiger des Angeklagten zum Beweis der Tatsache, "daß der Angeklagte K. dem Angeklagten S. auf dessen Nachfrage, woher die diesem offerierten Computer bzw. -teile stammen, geantwortet hat, daß er diese bei Versicherungen aufgekauft hat, wobei die beweisbehauptete Tatsache mehrfach geschehen ist", beantragt, Frau Sch. , Herrn S. sowie die Lebensgefährtin des Angeklagten, G. , als Zeugen zu vernehmen. Die Zeugin Sch. wurde im Hauptverhandlungstermin am 11. Februar 2002 vernommen. Im Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2002 verzichtete der Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung des Zeugen S. , des Vaters des Angeklagten. Im darauf folgenden Hauptverhandlungstermin am 26. Februar 2002 wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen.

Das Landgericht hat weder die von dem Angeklagten für die oben genannte Beweistatsache genannte Zeugin G. vernommen, noch hat es den Beweisantrag insoweit durch einen Beschluß gemäß § 244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Eines solchen Beschlusses hätte es unter den hier gegebenen Umständen jedoch bedurft. Auch unter Berücksichtigung des geschilderten Verfahrensablaufs weist der Vermerk des Protokolls, daß die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen wurde, keine (konkludente) Erklärung des Verzichts auf die Vernehmung der Zeugin G. aus (vgl. BGH StV 1987, 189). Der Verteidiger hat ausdrücklich nur auf die Vernehmung des Vaters des Angeklagten verzichtet, der ebenso wie die vernommene Zeugin Sch. für die in den Zeitraum vom 16. August 2001 bis zum 21. August 2001 zwischen dem Angeklagten in Gegenwart dieser Zeugen abgewickelten Geschäfte als Zeuge benannt worden ist. Nach der Begründung des Beweisantrages soll die Zeugin G. dagegen "bei mehreren weiteren Ankäufen unabhängig" von den in den vorgenannten Zeitraum fallenden Geschäften dabei gewesen sein.

Der aufgezeigte Verfahrensfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten, denn diese kann auf der unterbliebenen Bescheidung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin G. beruhen. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte den Straftatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht. Es ist daher nicht auszuschließen, daß eine der Beweisbehauptung entsprechende Aussage der Zeugin auf die hinsichtlich der inneren Tatseite getroffenen Feststellungen Einfluß hätte haben können.

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben.

Ende der Entscheidung

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