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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: 4 StR 403/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. April 2003, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die besondere Schuldschwere mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer wiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die besondere Schuldschwere Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 2003 im einzelnen ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er zwei - hier voneinander unabhängige - Mordmerkmale, nämlich Heimtücke und Handeln aus niedrigen Beweggründen, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung der besonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10), steht dahin. Das Landgericht hat hierauf nicht allein abgestellt, sondern die Verwirklichung zweier Mordmerkmale, wie sich aus dem Kontext ("Zudem hat der Angeklagte ... ") ergibt, nur ergänzend herangezogen.
Es hat seine Schuldschwerebeurteilung auch darauf gestützt, daß der Angeklagte "mit absolutem Vernichtungswillen vorgegangen" ist. Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, weil damit das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1). Diese Erwägung kann nicht dahin verstanden werden, wie der Generalbundesanwalt meint, daß damit lediglich die nachfolgenden Ausführungen zur Intensität des Vorgehens des Angeklagten und der darin zutage getretenen Brutalität eingeleitet werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der Begründung der Entscheidung über die Schuldschwere hat das Landgericht der "erbarmungslosen Brutalität", mit der der Angeklagte vorgegangen ist, vielmehr eigenständige Bedeutung neben den vorgenannten Umständen beigemessen.
Soweit das Landgericht darüber hinaus dem Angeklagten angelastet hat, daß er "dem minderjährigen Sohn des Kai Sch. den Vater genommen und ihm und der Familie Sch. großes Leid zugefügt hat", ist auch diese Erwägung, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, nicht frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 10; BGH, Beschluß vom 18. Juli 1986 - 2 StR 330/86).
Da nicht auszuschließen ist, daß der Ausspruch über die besondere Schuldschwere auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht, ist über diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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