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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.11.2006
Aktenzeichen: 4 StR 404/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 74 Abs. 1 | |
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 | |
StGB § 74 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. April 2006 im Ausspruch über die Einziehung von bei den Angeklagten sichergestellten Gegenständen
a) dahin ergänzt und neu gefasst, dass 374,57 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-01), 14,37 Gramm Streckmittel (Asservat 270-02), 150,23 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-03), 0,86 Gramm Kokain (Asservat 270-04), 296,18 Gramm Heroingemisch (Asservat 270-05), 296,68 Gramm Streckmittel (Asservat 270-06) und das bei dem Angeklagten S. sichergestellte Handy der Marke Nokia (Asservatenliste 5702/05) eingezogen werden,
b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung von Gegenständen "gemäß Asservatenlisten Nr. 6368/05 und 5689/05" angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und eines weiteren Falles des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm" schuldig gesprochen. Es hat die Angeklagten jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, den Verfall des Wertersatzes "in Höhe eines Betrages von jeweils 5.000 €" sowie den Verfall der beim Angeklagten K. sichergestellten 6.040 € sowie der in der Garage aufgefundenen 3.500 € angeordnet. Des Weiteren hat es die Einziehung folgender "bei den Angeklagten sichergestellter Gegenstände" angeordnet:
"Asservate 270-01 bis 270-06 gemäß dem Wirkstoffgutachten des Prof. Dr. B. vom 26.10.2005,
- Handy Nokia (Asservatenliste 5702/05),
- Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05."
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Ausspruch über die Einziehung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Ist die Einziehung von Gegenständen anzuordnen, sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel oder, sofern es sich um eine Vielzahl von Gegenständen handelt, jedenfalls in einer Anlage hierzu (vgl. BGHSt 9, 88, 90) so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 8, 205, 211 f.; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1998 - 4 StR 250/98 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel nicht gerecht. Soweit die Einziehung der Asservate 270-01 bis 270-06 angeordnet worden ist, handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um Betäubungs- und Streckmittel, deren Einziehung das Landgericht zutreffend auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützt hat. Da die Urteilsgründe die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben von deren Art und Menge enthalten, kann der Senat die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände insoweit nachholen (vgl. BGHR BtMG § 33 Beziehungsgegenstand 2; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 3 StR 501/03). Gleiches gilt für die nach den insoweit getroffenen Feststellungen ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandende Einziehung des bei dem Angeklagten S. sichergestellten und diesem gehörenden Handys der Marke Nokia, das dieser zur Begehung der Taten gebraucht hat (§ 74 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Keinen Bestand haben kann dagegen die Anordnung der Einziehung der "Gegenstände gemäß Asservatenliste Nr. 6368/05 und 5689/05", weil diese Gegenstände auch in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet worden sind, so dass dem Senat eine rechtliche Nachprüfung der insoweit ebenfalls auf § 74 StGB gestützten Einziehungsanordnung nicht möglich ist. Insoweit bedarf die Sache daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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