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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: 4 StR 405/00
Rechtsgebiete: StPO, StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 405/00

vom

24. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. April 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 6 StPO Erfolg.

Im Hauptverhandlungstermin vom 25. April 2000 hat der Verteidiger des den Tatvorwurf (Vergewaltigung der 14jährigen Anneliese S. ) bestreitenden Angeklagten beantragt, "die Erstellung eines psychologisch-psychiatrischen Gutachtens" zur Glaubwürdigkeit der Zeugin S. anzuordnen. Zur Begründung führte er an, die den Angeklagten belastende Aussage der nicht altersgerecht entwickelten, lernbehinderten Zeugin sei "aufgrund eines Suggestionseffektes" zustande gekommen. Dies ergebe sich sowohl aus der Aussageentstehung als auch daraus, daß keine Tatspuren festgestellt worden seien, insbesondere die gynäkologische Untersuchung "keine Hinweise auf die behauptete Vergewaltigung" ergeben habe.

Das Landgericht hat - entgegen § 244 Abs. 6 StPO - keine Entscheidung über den Antrag getroffen; ein Sachverständiger wurde nicht gehört. Das begründet die Revision (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 25. Aufl. § 244 Rdn. 370).

Der Senat weist darauf hin, daß im Hinblick auf die Besonderheiten in der Persönlichkeit der Zeugin (s. UA 4, 7), auf deren Angaben das Landgericht die Verurteilung allein stützt, und das Fehlen jeglicher - an sich zu erwartender (s. UA 4 f.) - Tatspuren (UA 6, 8) die Erholung des beantragten Gutachtens angezeigt sein könnte.

Ende der Entscheidung

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