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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2002
Aktenzeichen: 4 StR 405/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 4
StGB § 177 Abs. 2
StGB § 177 Abs. 5 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 405/02

vom

22. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. Mai 2002 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafkammer, die das Geschehen rechtlich zutreffend als Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB würdigt, hat einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 (2. Halbs.) StGB verneint und die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des § 177 Abs. 4 StGB entnommen. Die Erwägungen, mit welchen das Vorliegen eines minder schweren Falles abgelehnt worden sind, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat zwar gesehen, daß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung hat sie u.a. als "gravierenden Aspekt" zu Lasten des nicht vorbestraften Angeklagten, der "die Tat aus verletzter Liebe heraus begangen hat", berücksichtigt, daß dieser durch sein Verhalten bei dem 14jährigen Tatopfer "ein bis heute andauerndes Gefühl von Ekel erzeugt" hat. Es ist zu besorgen, daß die Strafkammer diesen Auswirkungen der Tat rechtsfehlerhaft ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, daß sich dieser Ekel auf die Straftat des Angeklagten beschränkte, nicht aber prägend für das weitere Sexualverhalten der Geschädigten war. So führt das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinn aus, daß das Opfer das Geschehen "inzwischen einigermaßen verkraftet zu haben scheint". Diese Wertung ist in Einklang zu bringen mit den Angaben der Geschädigten, die in der Hauptverhandlung äußerte, ihr komme es überhaupt nicht auf eine Bestrafung des Angeklagten an, ihr würde eine Entschuldigung reichen. Unverständnis zeigte sie nur dafür, daß der Angeklagte behaupte, sie lüge; die Tat bezeichnete sie als "Schweinerei", die sie schnell vergessen wolle (UA 21).

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer ohne den aufgezeigten Wertungsfehler trotz der Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 StGB einen minder schweren Fall der Vergewaltigung angenommen oder sonst auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht sowohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Recht eine Vielzahl gewichtiger Umstände als strafmildernd angeführt hat.

Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, bestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Sollte der neue Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bejahen, wird er, da wegen des vollzogenen Oralverkehrs zugleich ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 StGB gegeben ist, zu berücksichtigen haben, daß Abs. 2 einen schärferen Strafrahmen als Abs. 5 2. Halbs. vorsieht. Kommt er deshalb zur Anwendung des Strafrahmens des Abs. 5 2. Halbs., so wird er, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten haben, es sei denn, was hier allerdings eher fernliegt, daß gewichtige schuldmindernde Umstände auch die Abweichung von der in Abs. 2 vorgesehenen Strafuntergrenze rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2000, 419 und 2001, 646; BGH NStZ-RR 2002, 9).

Ende der Entscheidung

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