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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 4 StR 405/05
Rechtsgebiete: StGB, JGG
Vorschriften:
StGB § 227 Abs. 2 | |
JGG § 17 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil
vom 23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dessau vom 28. April 2005 werden verworfen.
2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und - zu seinen Ungunsten - die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte beanstandet, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB verneint und die Voraussetzungen der Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG angenommen hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, die Höhe der verhängten Jugendstrafe und deren Aussetzung zur Bewährung. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der damals 18 Jahre alte Angeklagte suchte am Tattag die Auseinandersetzung mit einem früheren Klassenkameraden, weil ihm zugetragen worden war, dieser habe sich abfällig über ihn geäußert. Nach kurzem Streitgespräch versetzte der Angeklagte, der bislang nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen und deutlich kleiner und schmächtiger war als sein Kontrahent, diesem mindestens acht heftige Faustschläge. Der letzte Schlag traf den Geschädigten im Bereich der Schläfe und bewirkte eine Rotation des Kopfes. Dadurch kam es zu einer Verletzung des Rückenmarks, was zum unmittelbaren Atem- und Herzstillstand und zum Gehirntod führte. Der Herztod trat drei Tage später ein.
2. Die Revision des Angeklagten deckt keinen diesen benachteiligenden Rechtsfehler auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, lag die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 227 Abs. 2 StGB angesichts der aus nichtigem Anlass erfolgten massiven Vorgehensweise des Angeklagten gegen den Geschädigten fern. Auch die Urteilsausführungen zur Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls keinen Erfolg. Ihre Beanstandungen zum Strafausspruch und zur Entscheidung über die Aussetzung der erkannten Jugendstrafe zur Bewährung decken keinen den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Ende der Entscheidung
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